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BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24. Die Entscheidung betrifft die Anfechtung einer Betriebsratswahl und die Abgrenzung des Betriebsbegriffs. Organ

BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24. Die Entscheidung betrifft die Anfechtung einer Betriebsratswahl und die Abgrenzung des Betriebsbegriffs.
Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung genügt nicht jede Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien und die tatsächliche organisatorische Struktur.
Die Frage, welche Einheit einen Betrieb oder Betriebsteil bildet, beeinflusst Wahl, Wählerkreis und spätere Zuständigkeit des Betriebsrats. Fehler können deshalb weit über den Wahltag hinaus Bedeutung haben.

Vor einer Wahl sollte die betriebliche Organisation anhand von Leitungsstrukturen, Personalzuständigkeiten und tatsächlicher Zusammenarbeit geprüft und dokumentiert werden. Bei komplexen Unternehmensstrukturen ist eine frühe rechtliche Klärung sinnvoll.
Primärquelle: Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 23/24.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Zunächst werden Sachverhalt, betriebliche Zielsetzung und vorhandene Unterlagen geordnet. Anschließend wird geprüft, welche Beteiligungsrechte einschlägig sind, welche Informationen noch benötigt werden und welche Entscheidungen das Gremium selbst treffen muss. Erst danach sollte festgelegt werden, ob eine direkte Verhandlung, eine schriftliche Aufforderung, die Einigungsstelle oder ein gerichtliches Verfahren der passende nächste Schritt ist.
Diese Reihenfolge ist wichtig, weil betriebsverfassungsrechtliche Konflikte häufig nicht an einer einzigen Rechtsfrage hängen. Inhaltliche Ansprüche, Zuständigkeit, Beschlussfassung, Fristen und die konkrete Antragstellung können sich gegenseitig beeinflussen. Eine rechtlich vertretbare Position ist deshalb noch nicht automatisch eine gute Verhandlungsstrategie. Umgekehrt sollte ein pragmatischer Kompromiss nicht dazu führen, dass zentrale Beteiligungsrechte dauerhaft ausgehöhlt werden.
In der Beratung sind regelmäßig vorhandene Betriebsvereinbarungen, Entwürfe des Arbeitgebers, E-Mails, Präsentationen, Systembeschreibungen, Protokolle und bereits gefasste Betriebsratsbeschlüsse relevant. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt vom Thema ab. Eine geordnete Dokumentation erleichtert die rechtliche Prüfung und hilft dem Gremium, gegenüber Arbeitgeber, Einigungsstelle oder Gericht konsistent aufzutreten.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Beschlussfassung. Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan. Deshalb sollte nachvollziehbar sein, worüber beraten und entschieden wurde. Bei umfangreichen Verhandlungen kann es sinnvoll sein, Zwischenstände bewusst in das Gremium zurückzugeben und den Verhandlungsauftrag zu aktualisieren.
Probleme entstehen in der Praxis häufig dann, wenn Maßnahmen bereits technisch oder organisatorisch umgesetzt werden, obwohl die Beteiligung noch nicht abgeschlossen ist, oder wenn der Betriebsrat auf unvollständiger Informationsgrundlage verhandelt. Ebenso riskant sind unklare Beschlüsse, nicht abgestimmte Vertragsfassungen und Regelungen, die zwar gut klingen, aber keine Verfahren für Änderungen und Konflikte enthalten.
Die konkrete rechtliche Bewertung bleibt vom Einzelfall abhängig. Die Darstellung auf dieser Seite soll Betriebsräten helfen, die richtigen Fragen frühzeitig zu erkennen und die weitere Beratung gezielt vorzubereiten.
Eine fundierte betriebsverfassungsrechtliche Prüfung beginnt mit der Frage, welche konkrete Maßnahme der Arbeitgeber plant oder bereits umsetzt. Allgemeine Projektbezeichnungen reichen dafür oft nicht aus. Benötigt werden die tatsächlichen Abläufe, die betroffenen Beschäftigtengruppen, die Entscheidungszuständigkeiten und – bei technischen Systemen – die relevanten Funktionen und Datenflüsse. Erst auf dieser Grundlage lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Informations-, Beratungs- oder Mitbestimmungsrechte berührt sind.
Für den Betriebsrat ist dabei wichtig, rechtliche Position und Verhandlungsziel auseinanderzuhalten. Ein bestehendes Beteiligungsrecht beschreibt zunächst den rechtlichen Rahmen. Welche Regelung das Gremium innerhalb dieses Rahmens anstrebt, ist eine eigenständige strategische Entscheidung. Sinnvoll ist deshalb, vor Verhandlungen ein Zielbild zu formulieren: Welche Mindestanforderungen müssen erfüllt sein? Welche Punkte sind verhandelbar? Welche Informationen fehlen noch? Und welche Alternative besteht, wenn eine freiwillige Einigung nicht erreicht wird?

Die interne Organisation des Betriebsrats ist Teil einer erfolgreichen Interessenvertretung. Das Gremium sollte rechtzeitig festlegen, wer Informationen zusammenträgt, wer Verhandlungen vorbereitet und in welchen Abständen der Verhandlungsstand in die Sitzung zurückgegeben wird. Der Vorsitzende oder ein Verhandlungsteam kann das Gremium nach außen vertreten, die Willensbildung des Betriebsrats als Kollegialorgan aber nicht ersetzen.
Gerade bei längeren Verhandlungen empfiehlt es sich, zwischen Verhandlungsmandat und abschließender Zustimmung zu unterscheiden. Ein Auftrag, Gespräche zu führen, bedeutet nicht automatisch, dass jede später ausgehandelte Fassung ohne erneute Entscheidung unterschrieben werden kann. Ändern sich wesentliche Inhalte, sollte geprüft werden, ob der vorhandene Beschluss die konkrete Erklärung noch trägt. Die Dokumentation muss dabei nicht unnötig kompliziert sein, sollte aber erkennen lassen, welchen Gegenstand das Gremium beraten und entschieden hat.
Rechtliche Klarheit verbessert die Verhandlungsposition, ersetzt aber keine gute Verhandlungsführung. Betriebsräte sollten Forderungen nach ihrer Bedeutung priorisieren und zwischen Schutzstandards, Verfahrensregeln und Detailfragen unterscheiden. Häufig lassen sich Konflikte besser lösen, wenn nicht nur über einzelne Formulierungen gestritten wird, sondern das dahinterstehende betriebliche Problem benannt wird.
Bei umfangreichen Regelungsthemen kann eine Synopse hilfreich sein: Arbeitgeberentwurf, Position des Betriebsrats, Begründung und möglicher Kompromisstext werden nebeneinandergestellt. Dadurch bleibt sichtbar, welche Punkte erledigt sind und wo tatsächlich noch Dissens besteht. Gleichzeitig kann das Gremium vermeiden, dass bereits erreichte Verhandlungsergebnisse in späteren Fassungen unbemerkt wieder verändert werden.
Ob Einigungsstelle, Beschlussverfahren oder ein anderer Schritt in Betracht kommt, hängt vom jeweiligen Beteiligungsrecht ab. Nicht jede Meinungsverschiedenheit kann durch einen Spruch der Einigungsstelle beendet werden, und nicht jeder Konflikt lässt sich mit demselben gerichtlichen Antrag lösen. Vor einer Eskalation sollte deshalb das konkrete Rechtsschutzziel formuliert werden: Soll eine Maßnahme vorläufig gestoppt, eine Information erlangt, ein Mitbestimmungsrecht festgestellt oder eine verbindliche Regelung geschaffen werden?
Auch nach Beginn eines formellen Verfahrens bleiben Verhandlungen möglich. In vielen Fällen führt gerade die präzise rechtliche Klärung dazu, dass die Beteiligten ihre Risiken realistischer einschätzen und wieder zu einer betrieblichen Lösung finden. Der Betriebsrat sollte deshalb gerichtliche Durchsetzung und Verhandlung nicht als Gegensätze betrachten, sondern als unterschiedliche Instrumente innerhalb einer abgestimmten Strategie.
Dr. Christian H. P. M. Drees – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dr. Drees erläutert hier die Rechtsprechung aus der Perspektive von Wahlorganisation, Betriebsbegriff und Zuständigkeit. Mehr über Dr. Drees · Kanzleiwebsite dr-drees.com
Der Beschluss vom 28.01.2026 betrifft Liefergebiete, die als sogenannte Remote-Cities zusammengefasst waren. Die Kommunikation mit den Beschäftigten erfolgte weitgehend digital. Umstritten war, ob eine solche Einheit einen eigenen Betriebsrat wählen konnte. Das BAG musste dabei den Betriebsbegriff und die Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebsteils von einer bloßen Zusammenfassung von Arbeitnehmern unterscheiden. Der Fall zeigt, dass räumliche Nähe oder ein gemeinsames Einsatzgebiet allein die organisatorische Einordnung nicht abschließend beantworten.
In einer digitalen Arbeitsorganisation ist Leitungsmacht nicht immer an einem sichtbaren Büro vor Ort erkennbar. Anweisungen, Urlaubsentscheidungen und Schichtplanung können über zentrale Anwendungen laufen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede digital gesteuerte Einheit unselbstständig ist. Ebenso wenig wird jede Nutzergruppe innerhalb einer Anwendung zu einem eigenständigen Betrieb. Entscheidend bleibt, wie die maßgeblichen Leitungsfunktionen tatsächlich ausgeübt werden und ob die betrachtete Einheit organisatorisch hinreichend verselbstständigt ist.
Für Wahlvorstände und Betriebsräte beginnt die Vorbereitung deshalb bei den realen Entscheidungswegen. Wer entscheidet über Einstellung, Einsatz, Arbeitszeit und personelle Maßnahmen? Für welche Beschäftigten gilt diese Zuständigkeit? Welche Entscheidungen werden nur technisch übermittelt und welche tatsächlich eigenständig getroffen? Eine Auflistung von Standorten und Beschäftigtenzahlen ist dafür hilfreich, aber nicht ausreichend. Die rechtliche Einordnung braucht ein Bild der Organisation und ihrer praktischen Arbeitsweise.
Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben; ein Betrieb kann räumlich verteilte Arbeitsstätten umfassen. Die Begriffe bezeichnen unterschiedliche rechtliche und organisatorische Ebenen. Für eine Betriebsratswahl muss geklärt werden, welche Einheit betriebsratsfähig ist. Ein gemeinsamer Markenauftritt, ein einheitlicher Arbeitsvertrag oder dieselbe IT-Plattform entscheidet diese Frage nicht allein. Solche Umstände können Teil des Gesamtbilds sein, müssen aber in den tatsächlichen organisatorischen Zusammenhang eingeordnet werden.
Die Entscheidung hebt hervor, dass für einen Betrieb Leitungsmacht und für einen Betriebsteil zumindest ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung erforderlich ist. Eine bloße Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern genügt nicht. Der Wunsch nach einer örtlich nahen Interessenvertretung ersetzt deshalb nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Umgekehrt darf eine arbeitgeberseitige Bezeichnung als „Region“ oder „Standort“ nicht ungeprüft als rechtliche Festlegung behandelt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Struktur.
In der Vorbereitung sollten Begriffe deshalb definiert werden. Wenn ein Organigramm von einer „Einheit“ spricht, ist zunächst offen, ob damit ein Betrieb, eine Kostenstelle, ein Vertriebsgebiet oder nur eine Berichtslinie gemeint ist. Ein Gespräch mit Verantwortlichen sollte diese Unterschiede ausdrücklich klären. Halten Sie anschließend fest, welche Informationen bestätigt wurden und welche nur Annahmen sind. Das verhindert, dass die Wahlplanung auf einem Begriff aufbaut, den verschiedene Beteiligte unterschiedlich verstehen. Eine klare Tatsachengrundlage ist gerade bei dezentralen oder mobilen Tätigkeiten unverzichtbar.
Ein wichtiger Punkt des Beschlusses ist die Unterscheidung zwischen einer Leitung „für“ eine Einheit und einer Leitung „vor Ort“. Die Entscheidung verlangt nicht pauschal, dass eine Führungskraft räumlich im jeweiligen Liefergebiet sitzt. Entscheidend war vielmehr, ob eine gesonderte Zuständigkeit für die personellen und sozialen Angelegenheiten dieser Einheit bestand. Werden Leitungsfunktionen einheitlich für mehrere Gebiete ausgeübt, kann dies gegen deren organisatorische Verselbstständigung sprechen.
Auch eine getrennte Personal- und Schichtplanung oder fehlender Personalaustausch reicht nicht zwangsläufig aus. Solche Umstände können Gebiete voneinander abgrenzen, belegen aber noch nicht automatisch eine getrennte Leitungsmacht. Die Randnummern 71 bis 85 des Originalbeschlusses erläutern diese Bewertung im konkreten Sachverhalt. Eine geografische Grenze darf deshalb nicht mit einer rechtlich selbstständigen Organisationsgrenze gleichgesetzt werden.
Für die praktische Prüfung sollten Entscheidung und Zuarbeit auseinandergehalten werden. Eine örtliche Person kann Dienstplanwünsche sammeln, ohne über sie zu entscheiden. Umgekehrt kann eine Führungskraft an einem anderen Ort eigenständig für eine klar abgegrenzte Einheit entscheiden. Fragen Sie deshalb nach Befugnissen und tatsächlicher Handhabung, nicht nur nach Stellenbezeichnungen. Wer darf verbindlich zusagen, wer muss Freigaben einholen und wer kann Entscheidungen ändern? Beispiele aus mehreren Bereichen helfen, das Bild zu überprüfen. Einzelne außergewöhnliche Vorgänge sollten nicht ohne Weiteres als allgemeine Organisationsregel behandelt werden.
Für die anwaltliche Beratung eignet sich eine Übersicht, die Beschäftigtengruppen, Arbeitsorte und Entscheidungszuständigkeiten zusammenführt. Ergänzen Sie vorhandene Organigramme, Funktionsbeschreibungen und konkrete Beispiele für personelle oder soziale Entscheidungen. Bei digitalen Abläufen kann auch eine verständliche Beschreibung des Genehmigungswegs hilfreich sein. Screenshots oder Auszüge sollten nur erforderliche Informationen enthalten und personenbezogene Daten nicht ohne Aufgabenbezug vervielfältigen. Ziel ist die Klärung der Struktur, nicht eine möglichst umfangreiche Datensammlung.
Die Übersicht sollte unterscheiden, ob eine Zuständigkeit nur formal auf dem Papier steht oder im Alltag tatsächlich ausgeübt wird. Wenn beides auseinanderfällt, muss dies erkennbar sein. Ebenso sind Veränderungen seit der letzten Wahl wichtig. Eine frühere Einordnung bleibt nicht automatisch für alle Zukunft richtig, wenn Leitungsfunktionen verlagert oder Bereiche neu organisiert wurden. Der maßgebliche Zeitpunkt und die konkret zu beurteilende Wahl müssen deshalb benannt werden.
Hilfreich ist außerdem eine Liste noch offener Fragen. Wer kann sie beantworten, welche Unterlage fehlt und weshalb ist die Information für die Einordnung relevant? Eine gezielte Anforderung ist leichter nachzuvollziehen als die pauschale Bitte um sämtliche Unternehmensdokumente. Rechtsanwalt Dr. Drees kann anhand dieser Grundlagen prüfen, welche Tatsachen für den Betriebsbegriff entscheidend sind und wo zusätzliche Aufklärung erforderlich ist. Die rechtliche Bewertung sollte nicht durch ein allein aus geografischen Daten erzeugtes Standortverzeichnis ersetzt werden.
Im entschiedenen Verfahren ging es um eine bereits durchgeführte Wahl sowie um die betriebsratsfähige Organisationseinheit. Für die Vorbereitung einer künftigen Wahl stellen sich teilweise andere Verfahrensfragen. Der Wahlvorstand benötigt rechtzeitig Klarheit über die zugrunde gelegte Einheit; nach einer Wahl können dagegen Voraussetzungen und Fristen einer Anfechtung relevant werden. Die Einordnung eines organisatorischen Fehlers und dessen mögliche Auswirkungen müssen anhand des jeweiligen Verfahrensstands geprüft werden.
Aus dem Beschluss folgt keine pauschale Aussage, jede Wahl in einem räumlich abgegrenzten Gebiet sei unwirksam. Ebenso wenig darf jede Unklarheit über eine Zuständigkeit als Nichtigkeit der Wahl bezeichnet werden. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit sind unterschiedliche rechtliche Kategorien. Für einen konkreten Fall sollten daher Wahlzeitpunkt, Bekanntgabe des Ergebnisses, beteiligte Stellen und bisherige gerichtliche Schritte vollständig mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Fristen werden nicht dadurch gewahrt, dass das Gremium zunächst allgemein um Beratung bittet.
Für die laufende Arbeit ist außerdem wichtig, welche Einheit derzeit vertreten wird und welche Streitfragen bereits Gegenstand eines Verfahrens sind. Neue Anträge sollten nicht ohne Abstimmung neben bestehende Verfahren gestellt werden. Eine geordnete Akte erleichtert den Überblick über Beteiligte, Anträge und Entscheidungen. Der Fall des BAG enthält zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten; seine Ergebnisse sollten deshalb nicht ohne Prüfung auf einen anders organisierten Betrieb übertragen werden. Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der organisatorischen Abgrenzung, nicht auf einer vollständigen Darstellung jedes denkbaren Wahlverfahrens.
Angenommen, ein Unternehmen organisiert seine Beschäftigten in drei benachbarten Liefergebieten. Jedes Gebiet hat eigene Dienstpläne, aber dieselbe zentrale Führung entscheidet über Einstellungen, Urlaubsanträge und personelle Maßnahmen für alle Gebiete. Vor Ort gibt es jeweils einen Ansprechpartner, der Rückmeldungen sammelt und technische Probleme weitergibt. In dieser Situation wäre es vorschnell, allein aus den getrennten Dienstplänen drei eigenständige Betriebe abzuleiten. Zunächst müssen die tatsächlichen Befugnisse der Ansprechpartner und die gemeinsame Leitung näher untersucht werden.
Anders gelagerte Tatsachen können zu einer anderen Bewertung führen. Besitzt eine gesondert zuständige Leitung substanzielle eigene Entscheidungsbefugnisse, muss dies in die Prüfung einbezogen werden. Das Beispiel enthält daher bewusst keine abschließende Zuordnung. Es veranschaulicht die Fragen, die vor einer Wahlentscheidung geklärt werden sollten. Eine belastbare Einordnung entsteht aus dem Gesamtbild und den gesetzlichen Kriterien, nicht aus einem einzelnen Merkmal.
Der BAG-Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24 macht die praktische Bedeutung dieser Vorbereitung deutlich. Für eine Beratung sollten Wahlunterlagen und Organisationsinformationen zusammen vorliegen. Notieren Sie insbesondere, welche Einheit bislang zugrunde gelegt wurde, welche Änderungen eingetreten sind und welches konkrete Ziel verfolgt wird. So lässt sich unterscheiden, ob zuerst eine Tatsachenfrage, eine rechtliche Zuordnung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung geklärt werden muss. Eine frühzeitige Prüfung kann die Wahlvorbereitung strukturieren; sie ersetzt jedoch nicht die eigenständigen gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands.
Eine gute Vorlage beginnt mit einer knappen Sachverhaltsdarstellung und benennt anschließend die konkrete Entscheidung. Trennen Sie davon die Begründung und die Unterlagen, auf die sich das Gremium stützen soll. Bei mehreren Handlungsoptionen sollten deren praktische Folgen sichtbar werden. Ein Entwurf darf die Beratung erleichtern, soll sie aber nicht durch eine vorformulierte Zustimmung ersetzen. Mitglieder müssen offene Punkte erkennen und Änderungen vorschlagen können. Für komplexe Themen hilft eine Übersicht mit dem aktuellen Stand, noch fehlenden Informationen und dem nächsten Termin. So lässt sich in der Sitzung unterscheiden, ob bereits eine abschließende Entscheidung möglich ist oder zunächst weitere Aufklärung benötigt wird. Bei einer anwaltlichen Beauftragung gehören Anlass, konkreter Auftrag und Vergütungsrahmen in diesen Zusammenhang. Die Vorlage sollte nicht lediglich allgemein auf sämtliche künftigen Fragen des Gremiums verweisen.
Änderungen im Teilnehmerkreis verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ob ein Mitglied rechtlich verhindert ist und welches Ersatzmitglied nachrückt, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Dafür sollten die maßgeblichen Angaben zur Wahl, zur Reihenfolge und zu den betreffenden Mitgliedern geordnet verfügbar sein. Eine selbst erstellte Kontaktliste ist hilfreich, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Vorgaben. Im Beschluss vom 25.09.2024 – 7 ABR 37/23 hat das BAG die Einhaltung der Nachrückreihenfolge nach § 25 Absatz 2 BetrVG als wesentliche Voraussetzung hervorgehoben. Ein gut gemeintes Vorgehen machte den dortigen Fehler nicht unschädlich. Für die Praxis spricht das für eine nachvollziehbare Prüfung vor der Sitzung. Bei kurzfristigen Änderungen sollte dokumentiert werden, welche Situation vorlag und wie die Besetzung bestimmt wurde. Bloße Erinnerung ist später eine unsichere Grundlage.
Seine Vertretungsbefugnis richtet sich grundsätzlich nach den Beschlüssen des Betriebsrats. Die Stellung als Vorsitzender ersetzt nicht die erforderliche Willensbildung des zuständigen Gremiums.
Ein Muster muss an den konkreten Gegenstand angepasst werden. Zusätzlich sind das Verfahren der Sitzung, die Zuständigkeit und die Beschlussfähigkeit zu prüfen.
Hilfreich sind Einladung, Tagesordnung, Anwesenheitsliste, Niederschrift, der genaue Beschlusstext und die dazugehörigen Anlagen. Bei Ersatzmitgliedern sollten die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar sein.
Besprechen Sie die konkrete Situation Ihres Gremiums mit Rechtsanwalt Dr. Drees. Nennen Sie das Thema und mögliche Fristen. Auftrag, Umfang und Kosten werden vor der Tätigkeit abgestimmt.
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